AGBS & DSGVO

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Primelab Handel und Service GmbH
 
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich: Die nachstehenden Verkaufsbedingungen sind Grundlage all unserer Angebote, Aufträge, Warenlieferungen sowie Serviceleistungen an Unternehmen,
      Einzel- und Privatpersonen, juristische Personen, Auftraggeber öffentlichen Rechts, Organisationen, Institutionen, oder Agenturen, gleichgültig ob diese über eine
      getrennte Rechtspersönlichkeit verfügen oder nicht. Den Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen und diese finden somit keine     Anwendung ausgenommen deren Gültigkeit wird von der Primelab Handel und Service GmbH in schriftlicher Form anerkannt.     Die Verkaufsbedingungen der Primelab Handel und Service GmbH gelten für alle aktuellen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals     ausdrücklich vereinbart wurden.
 
1.2 Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages zwischen der Primelab Handel und Service GmbH und dem Kunden zur Regelung
      der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Gründen bestehender Gesetze unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages aufrecht.     An Stelle aus beschriebenem Grund möglicher unwirksamer Bestimmungen oder einer Lücke im Vertrag tritt rückwirkend diejenige wirksame Vereinbarung in Kraft,     welche von den Parteien bei Abschluss des Vertrages dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
1.3 Erweiterter Geltungsbereich: In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung ohne schriftlicher Genehmigung der Primelab Handel und Service GmbH
      durch Geschäftsbestimmungen des Kunden ersetzt.

2. Kostenvoranschläge und Vorarbeiten

 2.1 Angebotslegung: Alle Angebote und Zusagen hinsichtlich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit sind freibleibend, außer es wurde etwas anderes ausdrücklich
      bestimmt. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so wird diese zwischen Primelab Handel und Service GmbH und dem Kunden ausschließlich in     offizieller schriftlicher Form mit entsprechendem Briefkopf erstellt.
2.2 Vorarbeiten und Unterlagen: Die einem Angebot beigefügten Unterlagen wie Abbildung, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sowie Qualitäts-
      und Eigenschaftsbeschreibungen sind bestmöglich ermittelt und gelten nicht als zugesichert.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

 3.1 Steuer: Alle Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk.
3.2 Grenzüberschreitende Lieferungen: Bei Lieferungen in grenzüberschreitenden Bereichen, bei denen umsatzsteuerpflichtige Tatbestände realisiert werden, erfüllt der Kunde
      diese Leistungen auf seine Kosten und Verantwortung.
3.3 Lieferkosten: Vom Kunden veranlasste bzw. von der Primelab Handel und Service GmbH auf Grund der Forderung des Kunden durchgeführte Eilzustellungen sind
      in jedem Fall vom Auftraggeber zu tragen.
3.4 Liegt zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, ist die Labxperts GmbH berechtigt, den Preis nachträglich
      angemessen anzupassen, wenn die Kostenfaktoren für die Ware oder sonstigen vereinbarten Leistungen gestiegen sind und die Verzögerung der Anlieferung aus dem     Ansuchen des Kunden bzw. aus Umständen beim Kunden resultieren.
 3.5 Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug bzw. entsprechend der Angebotslegung zu zahlen. Vereinbarte Zahlungskonditionen gelten
      bis auf Widerruf.
3.6 Bei Erstgeschäften und/oder begründetem Zweifel der Kreditwürdigkeit des Kunden kann jede Lieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung
      in der Höhe des Rechnungsbetrages abhängig gemacht werden.
3.7 Beim Überschreiten des Zahlungsziels wird Verzugsschaden geltend gemacht. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe einer Verzinsung von 10%
      über dem geltenden Basiszinssatz p.a. zu tragen.
3.8 Die Mahngebühr für jede ausgeführte Mahnung beträgt acht Euro.
3.9 Bei nicht eingelösten Lastschriften auf Grund unzureichender Kontodeckung wie auch bei einer unberechtigten Rückbuchung durch den Kunden, werden 15,00 Euro
      berechnet.
3.10 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden, wegen Ansprüchen, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
3.11 Zurückbehaltungsrechte durch den Kunden, welche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen sind ebenfalls auszuschließen, soweit diese Ansprüche bestritten und nicht
        in Rechtskraft erwachsen sind.
3.12 Alle Zahlungen zu Gunsten der Primelab Handel und Service GmbH haben spesen- und portofrei zu erfolgen.
 
4. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
4.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zu ihrer vollständigen und uneingeschränkten Bezahlung im Eigentum der Primelab Handel und Service GmbH
4.2 Bestehen weitere offene Forderungen, so bleibt dieser Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung bestehen.
4.3 Der Kunde ist nicht berechtigt Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder die Anwartschaften auf die Vorbehaltsware abzutreten.
      Allgemein darf der Kunde keine Vorbehaltsware vor ihrer Vollständigen Bezahlung mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen.
4.4 Im Fall der Verbindung der Lieferware mit anderen Gegenständen werden wir Miteigentümer an der neuen Gesamtsache. Die Miteigentumshöhe richtet sich nach dem
      Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Lieferwert der Gesamtsache.
4.5 Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir ohne Rücktritt berechtigt, die Rückgabe unserer beim Kunden noch vorhandenen Vorbehaltsware zu fordern und aus
      dem Vertragsverhältnis entstehende Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir die betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch     eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.
4.6 Bei Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte, einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten wie Vermieterpfandrechten und bei
      sonstigen Beeinträchtigungen unserer Sicherungsrechte ist uns sofort Mitteilung unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen zu machen.
4.7 Die Kosen einer gegebenenfalls nötigen Intervention durch uns, soweit diese nicht vom Dritten zu erlangen sind, gehen zu Lasten des Kunden.
4.8 Erwirbt der Kunde die Vorbehaltsware zum Zweck des Weiterverkaufs, so darf er diese nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern.
 
5. Lieferung, Verspätungsschäden und Gefahrenübergang
5.1 Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie mit dem Kunden vereinbart und von uns schriftlich bestätigt sind.
5.2 Lieferzeiten beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsabschluss noch offenen technischen Fragen bzw. vereinbarter Anzahlung. Bei Nichtverfügbarkeit oder
      verspäteter Anlieferung wird der Kunde umgehend in Kenntnis gesetzt.
5.3 Verlängert sich die Lieferzeit ohne unser Verschulden oder behindern andere, von uns nicht zu verantwortende Ereignisse die firstgerechte Lieferung, so entbindet
      dieser Umstand uns von der Verbindlichkeit der Terminzusage und der Auftraggeber wird umgehend davon in Kenntnis gesetzt. Lieferverzögerungen durch von uns nicht     zu vertretende Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder Höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor     bei Arbeitskampfmaßnahmen, einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen in unserem Betrieb oder bei unseren Vorlieferanten. Ansprüche des Kunden     auf Schadenersatz sind in diesem Fall ausgeschlossen. Dasselbe gilt im Fall einer Verzögerung durch vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter     Leistungen. Abschlagszahlungen sind in jedem Fall nur nach vertraglicher Vereinbarung zulässig.
5.4 In Lieferverzug kommen wir nur nach schriftlich zugestellter Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit
      sich nichts anderes aus diesen Bestimmungen heraus ergibt.
5.5 Unsere Haftung für einen Verzugsschaden vor dem Kunden ist beschränkt auf maximal 10% des Wertes des verzögerten Teils unserer Lieferung / Leistung. Der aus dem
      Verzug entstandene Schaden ist zu belegen.
5.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese das zumutbare Mindestmaß nicht überschreiten.
5.7 Der Kunde hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind der Primelab Handel und Service GmbH unverzüglich, spätestens jedoch am
      der Lieferung folgenden Arbeitstag schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die quittierte Liefermenge/ Lieferleistung als anerkannt.
5.8 Die Gefahr für die zu liefernden Produkte geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden
      über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5.9 Auf Wunsch des Kunden, in schriftlicher Form eingebracht, wird auf dessen Kosten die Sendung gegen Bruch-, Transport,- Feuer,- und Wasserschäden versichert.
 
6. Gewährleistung
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich auf seine Kosten zu untersuchen um etwaige Mängel bzw. Fehl- und Falschlieferungen gegenüber der
      Primelab Handel und Service GmbH schriftlich anzuzeigen.
6.2 Es gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche ab Erhalt der Lieferung.
6.3 Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
6.4 Etwaige Mängel einer Teillieferung berechtigen nicht, zur Zurückweisung der restlichen Lieferung.
6.5 Schäden, verursacht durch äußere Einwirkung, unsachgemäße Handhabung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche und außergewöhnliche Abnutzung oder ähnliches,
      sind von der Gewährleistung ausgenommen.
6.6 Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Gefahrenübergang.
6.7 Garantiefristen sind Gewährleistungsfristen, ausgenommen der Hersteller bietet längere Fristen an. In dem Fall übernimmt die Primelab Handel und Service GmbH
      deren Abwicklung
6.8 Leistungsbeschreibungen, Pläne, die einem Angebot angefügten Angaben, Unterlagen oder Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Qualitäts-
      und Eigenschaftsbeschreibungen und technische Spezifikationen zum Lieferungsgegenstand dienen nur zur Information und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar,     die Gegenstand einer Garantie sind.

7. Haftung- und Ersatzansprüche

 7.1 Haftung auf Schadensersatz gegenüber dem Kunden oder Lieferanten wegen der schuldhaften Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten ist in
      jedem Fall ausgeschlossen. 
7.2 Darin erstreckt sich auch der Ausschluss auf den Ersatz von entgangenem Gewinn oder Folgeschäden aller Art.
 
8. Rückgaben
8.1 Rückgaben von ordnungsgemäßer Ware bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Schriftform.
8.2 Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.
8.3 Im Falle der Rücknahme berechnen wir mindestens € 20,00 netto als Bearbeitungsgebühr zuzüglich der anfallenden Lieferkosten und 10% des Warenwertes als
      Entschädigung des entgangenen Verdienstes.

9. EU-Richtlinie 2002/96 /EC-WEEE

9.1 Nach dem am 23.03.2005 veröffentlichten Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist der Letztverwender für die ordnungsgemäße Entsorgung aller gelieferten
      Elektrogeräte verantwortlich.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort ist Wien. Gerichtsstand in Wien.
 
 
Vereinbarung für die Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
 

Die Primelab Handel und Service GmbH erbringt für ihre Kunden Leistungen im Bereich Handel mit Laborprodukten und Labortechnik. Unsere Kerntätigkeit ist die kundenorientierte Beratung, Verkauf von Labortechnik und Labor Verbrauchsmaterialien sowie Reparaturen und Wartungen

Dazu werden von uns (Primelab) Leistungen in folgenden Bereichen erbracht:
Beratung, Planung, Verkauf, Lieferung, Verortungen, Installationen und Einrichtungen, Einschulungen sowie Instandsetzungen und regelmäßige Wartungen der bei uns erworbenen Laborgeräte

Um diese Leistungen für unsere Kunden erbringen zu können, werden personenbezogene Daten (gem. Art. 4 Z1 DSGVO) von uns (Primelab) verarbeitet.
Die Verarbeitung (gem. Art. 4 Z2 DSGVO) ist für die Erfüllung unserer Dienstleistungen notwendig.

Die Primelab Handel und Service GmbH verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Leistungen zu verarbeiten. Die Primelab Handel und Service GmbH erklärt rechtsverbindlich, dass alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und einer angemessenen Verschwiegenheits-Verpflichtung unterliegen.

Wir (Primelab) erklären des Weiteren rechtsverbindlich, dass in unserem Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO ergriffen wurden, und, dass wir über hinreichende technische und organisatorische Mittel verfügen um die Rechte der betroffenen Personen gemäß Kapitel III der DSGVO ((Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung) innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen zu können.

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist unmittelbar mit der Dauer unserer Anlagen-Betreuung und der Erbringung unserer Dienst- und Support- Leistungen gekoppelt.
Primelab Handel und Service GmbH, ADV gemäß Art. 28 DSGVO, im Mai 2018


Helmuth Riebl
Geschäftsführender Gesellschafter
Primelab Handel und Service GmbH
 

 

 Erklärung zur Informationspflicht

(Website)

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Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website.

 

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Primelab Handel und Service GmbH

Iglaseegasse 30-32

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Tel.: 0043 1 4162938 11

E-Mail: office@primelab.at

 

Wien, am 19. 01. 2020.